Verhaltensbedingte Kündigung, Verstoß gegen Anzeigepflichten im Krankheitsfall
Auch bei einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer nach § 5 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) verpflichtet, dies gegenüber seinem Arbeitgeber anzuzeigen. Ein etwaiger Verstoß durch den Arbeitnehmer im Falle einer fortdauernden Erkrankung wiegt jedoch im Regelfall weniger schwer als eine fehlende oder verspätet erfolgte Anzeige bei der erstmaligen Erkrankung. Im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung ist dies bei der im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG durchzuführenden Interessenabwägung zu berücksichtigen.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 8.5.2019, 10 Sa 52/18 – veröffentlicht am 23.11.2019
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thomas Ruß