Reparatur gemäß Gutachten und sogenannte Gegengutachten
Wie bereits mehrfach berichtet, ist der Geschädigte auf der sicheren Seite, wenn er ein Sachverständigengutachten einholt und sodann den Reparaturauftrag gem. Gutachten erteilt.
Er ist dann berechtigt auf die Aussage des von ihm eingeschalteten Sachverständigen zu vertrauen und insoweit „geschützt“.
Um dieser Rechtsprechung den Boden zu entziehen versuchen nunmehr die Versicherer die Schadengutachten in Zweifel zu ziehen.
Hierzu berufen Sie sich auf vermeintliche “Gegengutachten“.
Für diesen Fall ist zunächst zu unterscheiden, ob der Reparaturauftrag bereits erteilt und begonnen wurde, als die abweichende Auffassung des Versicherers eintraf. In diesem Falle ist der Geschädigte weiterhin geschützt.
Trifft die gegenteilige Auffassung des Versicherers jedoch vor Reparaturbeginn bzw. Erteilung des Reparaturauftrages ein, ist fraglich, ob der Geschädigte nach wie vor auf der sicheren Seite ist. Nach unserer Meinung darf sich der Geschädigte in diesem Falle nicht mehr auf „sein“ Gutachten verlassen.
Es empfiehlt sich deshalb in diesem Fall den vom Geschädigten beauftragten Gutachter damit zu beauftragen, zu dem Gegengutachten Stellung zu nehmen. Sollte die insoweit abweichende Auffassung vertretbar sein, empfiehlt es sich, hier den sicheren Weg einzuschlagen und das Gegengutachten zu berücksichtigen.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich tatsächlich um ein Gegengutachten handelt. Dies setzt unserer Meinung nach voraus, dass der Gegengutachter das Fahrzeug mit eigenen Augen gesehen hat, was häufig nicht der Fall ist.
Des Weiteren setzt ein Gutachten eine weitgehende Unabhängigkeit des Gutachters voraus. Damit ist nicht zu vereinbaren, dass es sich um einen Angestellten des Versicherers handelt oder der Gutachter Weisungen, was zu akzeptieren und was zu verwerfen ist, vom Versicherer erhält. In diesem Falle handelt es sich nicht um ein „Gutachten“ (so richtig entschieden vom AG Bad Homburg, Urteil vom 30.10.2017, Az. 2 C 2943/16 (27)).