Probefahrtkosten

Wenn nach durchgeführter Reparatur eine Probefahrt erfolgt, stellt sich die Frage, ob die hierfür erforderlichen Kosten vom Schädiger ebenfalls erstattet werden müssen.

Insbesondere nach einer Reparatur erheblicher Schäden unter Einbeziehung von Sensoren und elektronischer Bauteile werden diese Kosten von der Rechtsprechung als erstattungsfähig angesehen. So entschied es das AG Schleswig, Urteil vom 01.06.2017, Az.: 3 C 30/17, wie auch das AG Stuttgart in seinem Urteil vom 21.11.2017, Az. 43 C 2284/17.

Entscheidendes Kriterium ist deshalb der Reparaturumfang, welcher die Durchführung einer Probefahrt erforderlich machen muss.

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