Offene Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Offene Videoüberwachung am Arbeitsplatz – Verwertungsverbot
Eine rechtmäßige offene Videoüberwachung, die eine vorsätzliche strafbare Handlung eines Arbeitnehmers zu Lasten des Arbeitgebers zeigt, darf auch nach längerem Zeitablauf durch den Arbeitgeber noch verwertet werden und zwar solange wie die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist.
Eine unverzügliche Auswertung und anschließende Löschung der Videodatei ist nicht immer erforderlich.
Der Arbeitgeber hatte in einem Verkaufsraum eines Tabak- und Zeitschriftenshops mit Lottoannahmestelle eine offene Videoüberwachung zum Schutz seines Eigentums vor Straftaten, sowohl von Kunden, als auch von Arbeitnehmern installiert. Aufgrund erheblicher Warenfehlbestände wertete er die Videodateien über einen längeren zurückliegenden Zeitraum aus und stellte dabei fest, dass ein Arbeitnehmer ca. sechs Monate vor der Videoauswertung vereinnahmte Gelder nicht in die Kasse eingelegt hat. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fristlos. Der Arbeitnehmer hat hiergegen Klage erhoben und eingewandt, dass die Videodatei einem Verwertungsverbot unterliege.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist der Auffassung, dass der Arbeitgeber das Bildmaterial nicht sofort auswerten musste. Er durfte hiermit solange warten, bis er dafür einen berechtigten Anlass sah. Dies gilt jedenfalls, wenn die Videoüberwachung rechtmäßig erfolgt ist.