Neuregelung bei der Berufskrankheit
Berufskrankheit: Keine Berufsaufgabe mehr notwendig!
In der Vergangenheit konnten Berufskrankheiten wie z. B. die Erkrankung der Lendenwirbelsäule, der Halswirbelsäule, der Atemwege oder der Haut unter anderem nur dann von der Berufsgenossenschaft anerkannt werden, wenn die erkrankte Person die Tätigkeiten, die die Erkrankung verursacht haben, unterlassen.
Dies konnte dazu führen, dass die erkrankte Person ihren Beruf aufgeben musste, damit die Berufskrankheit anerkannt werden konnte. Insbesondere bei selbstständig tätigen Personen konnte dies zu einer Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz führen.
Der Gesetzgeber hat dieses Erfordernis der Berufsaufgabe mit Wirkung zum 01.01.2021 gestrichen. Ein Unterlassen der gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten ist also nicht mehr notwendig.
Überprüfungspflicht der BG für ältere Bescheide.
Zudem hat der Gesetzgeber die Berufsgenossenschaften in § 12 der Berufskrankheiten-Verordnung verpflichtet, alle Bescheide, mit denen eine Berufskrankheit abgelehnt worden sind, weil die erkrankte Person die gesundheitsgefährdende Tätigkeit nicht unterlassen hat, erneut zu überprüfen. Diese Überprüfung muss automatisch erfolgen und gilt für alle Bescheide, die seit dem 01.01.1997 erlassen worden sind.