Neuer Grenzwert des § 24a StVG in sogenannten Altfällen

Gesetzesänderung

Am 22.08.2024 ist das 6. Gesetz zur Änderung des StVG und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten. Dieses hat unter anderem § 24a StVG durch die Einführung von Abs. 1a) dahingehend geändert, dass der maßgebliche THC-Grenzwert nunmehr 3,5 ng/ml beträgt.

Erste Entscheidung eines Oberlandesgerichtes hierzu

Ein Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG a. F. zu einer Geldbuße von € 1.000,00 und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt. Hiergegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Oldenburg ein. Im Ergebnis wurde er freigesprochen.

Das Oberlandesgericht verweist darauf, dass zwar zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht noch davon auszugehen war, dass der Betroffene mit einem THC-Wert von 1,3 ng/ml im Blut gegen § 24a StVG verstoßen habe. Durch die Gesetzesänderung vom 22.08.2024 ist der Grenzwert in § 24a StVG allerdings auf 3,5 ng/ml geändert und angehoben worden. Zwar beruhte der bisherige analytische Grenzwert von 1,0 ng/ml nicht auf einer gesetzlichen Grundlage. Er ist von der Rechtsprechung – entsprechend eines Beschlusses der „Grenzwertkommission“ – als maßgeblich angesehen worden. In dem Fall, in dem ein Gesetz, das bei der Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert wird, ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

Nachdem nunmehr der maßgebliche Wert in § 24a StVG über dem Wert liegt, den der Betroffene im Blut hatte, hätte er bei einer Tatbegehung nach in Krafttreten des Gesetzes den Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht.

Damit war der Betroffene freizusprechen.

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