Krankenversicherung während der Haftzeit nicht kündigen!
Die Krankenversicherung sollte während der Haftzeit nicht gekündigt werden!
Üblicherweise sind Personen über ihre berufliche Tätigkeit in der Krankenversicherung pflichtversichert oder sie sind in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert.
Wenn Personen aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung die Haft antreten müssen, erfolgt die medizinische Versorgung während der Haftdauer über die freie Heilfürsorge der Justiz.
Die gesetzliche Krankenversicherung wird während der Haftdauer also nicht in Anspruch genommen.
In der Regel bietet die Krankenkasse für die Dauer der Haft eine kostengünstige Anwartschaft an, um die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung aufrechtzuerhalten. Die Mitgliedschaft besteht auf diese Weise fort und der Krankenversicherungsschutz kann wieder aufleben und fortgeführt werden, wenn die Haft abgeschlossen ist .
Um die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung zu sparen, kommt es immer wieder vor, dass Personen ihre Mitgliedschaft oder die Anwartschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Haft für die Dauer der Haft kündigen. Durch diese Kündigung werden während der Haftdauer zwar Beiträge für die Krankenversicherung bzw. die Anwartschaft gespart. Auf Grund der Kündigung besteht jedoch keine Mitgliedschaft und kein Versicherungsschutz mehr.
Diese dann fehlende Mitgliedschaft kann dazu führen, dass die Mitgliedschaft bzw. der Versicherungsschutz in der Krankenkasse nach Beendigung der Haft nicht ohne Weiteres wieder fortgeführt werden kann: In bestimmten Konstellationen kann die Situation eintreten, dass nach der Haftentlassung entweder überhaupt keine gesetzliche Krankenversicherung mehr möglich ist oder nur noch eine gesetzliche Krankenversicherung auf sehr niedrigem Niveau, zum Bei spiel in Form einer Notversorgung.
Daher sollte die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bzw. eine eventuell bestehende Anwartschaft in der Krankenversicherung während der Dauer der Haft nicht gekündigt we