ENERGIEBERATER AUFGEPASST

In einem Ermittlungsverfahren gegen einen Energieberater konnten wir erreichen, dass das Verfahren eingestellt wurde.

Der Hintergrund: wechselnde Angaben in den Antragsformularen der BAFA.

Dem Mandanten war vorgeworfen worden, den Tatbestand des Subventionsbetruges gem. § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt zu haben. Er habe, so die Staatsanwaltschaft, unrichtige Angaben gemacht, die subventionserheblich gewesen seien. Es ging um die Konstellation: Berater berät Berater.

Die zugrundeliegende Richtlinie ist seit dem Jahr 2020 unverändert.

Hier heißt es in der

„Richtlinie über die Förderung der Energieberatung für Wohngebäude
(Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)

6.2.2 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn

– der Beratungsempfänger selbst von der Bewilligungsbehörde als Energieberater für das Förderprogramm zugelassen worden ist;“

(Quelle: https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28012020_36802002001.htm
Abruf 01.06.2023)

Nur: wer ist „Beratungsempfänger“ im Sinne der Richtlinie?

Problematisch kann dies bei Miteigentümern sein – beraten werden „die Eheleute“ oder „die Wohnungseigentümergemeinschaft“. Was ist wenn ein Beteiligter selbst als Energieberater zugelassen ist?

Die BAFA hat in kurzer Zeit mehrfach die Datenblätter, die „persönlichen Erklärung des Antragstellers“ geändert. Die „Verwaltungspraxis“ hat sich mehrfach geändert, die zugrundeliegende Richtlinie blieb unverändert.

Wie konnten erreichen, dass das Verfahren gegen unseren Mandanten eingestellt wurde.

Zur Beruhigung:
In der aktuell (Stand Mai 2022) gültigen „persönlichen Erklärungen des Antragstellers“ ist eine Förderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Beratene zugelassener Energieberater ist und zugleich alleiniger Eigentümer/ Mieter/ Pächter oder Nießbrauchsberechtigter ist.

Diese Auskunft bezieht sich auf die Rechtslage zum Stand 06/2023

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an:

Rechtsanwältin Christina Seng-Roth

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