Corona Virus und COVID-19-Pandemie – familien- und erbrechtliche Fragestellungen:

 

Ärztliche Schweigepflicht:

Bitte denken Sie daran: viele Ehepaare gehen davon aus, dass der jeweils andere „automatisch“ von den Ärzten über den Gesundheitszustand ihres Partners informiert wird. Das stimmt aber nicht. Die ärztliche Verschwiegenheitspflicht gilt auch gegenüber Ehepartnern. Daher kann es im „worst case“ zu einem schlimmen Erwachen kommen, wenn man nämlich keine Informationen vom Krankenhaus erhält.

Bei einem stationären Krankenhausaufenthalt sollten Sie daher daran denken, die behandelnden Ärzte gegenüber Ihren Familienangehörigen von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. Nur so ist gewährleistet, dass Informationen über den Gesundheitszustand, die Behandlung und anderes Ihren Lieben oder Ihnen mitgeteilt werden.

Für weitere Informationen oder eine individuelle Beratung nehmen Sie bitte Kontakt auf mit

RAin Gerlinde Mayer/ Fachanwältin für Familienrecht
RA Martin Fahrenkamp/ Fachanwalt für Familienrecht

 

Vorsorge- und Betreuungsvollmacht:

Zusätzlich sollten Sie in der aktuellen Ausnahmesituation eine Vorsorge- und Betreuungsvollmacht erteilen. Solange Sie wegen einer Erkrankung nicht handlungsfähig sind, kann der Bevollmächtigte für Sie agieren, z.B. Anträge auf Leistungen bei der Krankenkasse, Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit stellen.

Geeignete Formulare finden Sie unter anderem auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz.

Für weitere Informationen oder eine individuelle Beratung nehmen Sie bitte Kontakt auf mit

RAin Gerlinde Mayer/ Fachanwältin für Familienrecht
RA Martin Fahrenkamp/ Fachanwalt für Familienrecht

 

Testament:

Die aktuelle Corona Pandemie stellt vieles in Frage. Vielleicht ist es der richtige Zeitpunkt um sich Gedanken darüber zu machen, ob wir für den schlimmsten Fall alles bedacht und geregelt haben.
Vielleicht haben Sie schon ein Testament aufgesetzt. Dann ist nun die Gelegenheit nochmals darüber nachzudenken, ob das vorhandene Testament noch ihren aktuellen Lebensverhältnissen entspricht.
Wenn kein Testament vorhanden ist, dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Dies bedeutet, dass zum Beispiel der überlebende Ehegatte zusammen mit den Kindern des Erblassers Erbe wird – der Ehegatte kann also nicht alleine und selbstbestimmt über das Erbe bestimmen sondern muss dies gemeinsam mit den Kindern tun. Vielleicht ist für minderjährige Kinder dann auch ein Vormund tätig, der in das Leben mit hinein bestimmt.
Es ist sicher sinnvoll, sich zur Erbfolge Gedanken zu machen. Auch kann vieles steuerlich günstig geregelt werden.

Für weitere Informationen oder eine individuelle Beratung nehmen Sie bitte Kontakt auf mit

RAin Gerlinde Mayer/ Fachanwältin für Familienrecht
RA Martin Fahrenkamp/ Fachanwalt für Familienrecht

 

 

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