BGH Haftung des Betreibers einer Waschanlage bei Beschädigung eines serienmäßig mit Heckspoiler ausgestatteten PKW in einer Waschanlage
Haftung des Waschanlagenbetreibers
Kommt es zu einer Beschädigung an einem Fahrzeug durch die Benutzung einer Waschanlage, weil diese konstruktionsbedingt nicht für das serienmäßig mit einem Heckspoiler ausgestattete Fahrzeug geeignet ist, haftet der Waschanlagenbetreiber. Der BGH hat entschieden, dass das Risiko, wenn eine Autowaschanlage für ein marktgängiges Fahrzeug mit einer serienmäßigen Ausstattung – wie einem Heckspoiler – konstruktionsbedingt nicht geeignet ist, in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Waschanlagenbetreibers fällt.
Vertrauen des Kunden auf ordnungsgemäßen Waschvorgang
In dem der Entscheidung des BHG zugrundeliegenden Fall, war ein Kunde mit seinem Fahrzeug in die Waschanlage eingefahren, an dem serienmäßig ein Heckspoiler ordnungsgemäß angebracht und mit dem Fahrzeug fest verbunden war. In so einem Fall kann der Kunde einer Waschanlage darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug, sowie es ausgestattet ist, also auch hinsichtlich aller serienmäßig angebrachter Teile, unbeschädigt aus dem Waschvorgang wieder hervorgehen wird. Nach Ansicht des BGH kann nur der Anlagenbetreiber Schadenprävention betreiben, wohingegen der Kunde keinen Einfluss auf die Vorgänge innerhalb der Waschanlage und dem Waschvorgang hat.
(BGH, Urteil vom 21.11.2024, AZ: VII ZR 39/24)