BGH bestätigt Strafbarkeit bei Fälschung von Impfpässen
Der Bundesgerichtshof bestätigt Strafbarkeit bei Fälschung von Impfpässen vor dem 24.11.2021
BGH – Urteil vom 10.11.2022 – AZ 5 StR 283/22
Der Bundesgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung klargestellt, dass das Fälschen von Impfpässen vor dem 24.11.2021 strafbar ist. Es kann sich dann um eine Urkundenfälschung handeln.
Diese Frage war in der Rechtsprechung umstritten. Einige Gerichte sahen eine Sperrwirkung der Vorschrift des § 277 StGB für gegeben und sahen daher kein strafbares Handeln.
Diese Rechtsansicht hat der Bundesgerichtshof nun kassiert. Bei der Vorschrift des § 277 StGB a.F. handele es sich nicht um eine Spezialvorschrift. Eine Strafbarkeit als Urkundenfälschung bei der Fälschung von Impfpässen komme daher in Betracht.
Hierzu heißt es:
„Weder dem Zweck noch dem systematischen Zusammenhang der miteinander konkurrierenden Bestimmungen oder dem Willen des Gesetzgebers lassen sich Anhaltspunkte für eine solche Privilegierung entnehmen“